Das CMR-Übereinkommen ist das am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichnete UN-Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. Es gilt für entgeltliche Straßentransporte, wenn der Ort der Übernahme und der Ort der Ablieferung der Ware in zwei verschiedenen Staaten liegen und mindestens einer davon Vertragsstaat ist. Die Türkei und Russland sind Vertragsstaaten.
Was regelt das Übereinkommen?
Die CMR legt einheitliche Regeln für den Vertrag zwischen Absender und Frachtführer fest: Inhalt des Frachtbriefs, Haftung und Haftungsbefreiungen des Frachtführers, Entschädigungsgrenzen, Schadensanzeige, Verjährung, zuständiges Gericht und die Stellung aufeinanderfolgender Frachtführer. Das Übereinkommen trat am 2. Juli 1961 in Kraft; laut UN-Vertragsregister hat es 58 Vertragsparteien. Der Frachtbrief selbst wird im Beitrag CMR-Frachtbrief gesondert erläutert.
| Land | Beitrittsdatum (UN-Register) |
|---|---|
| Russische Föderation | 2. September 1983 |
| Türkei | 2. August 1995 |
| Kasachstan | 17. Juli 1995 |
| Usbekistan | 28. September 1995 |
| Iran | 17. September 1998 |
| Georgien | 4. August 1999 |
Da die meisten Länder an den Nord- und Ostkorridoren der Türkei Vertragsstaaten sind, unterliegen Transporte auf diesen Strecken in der Praxis einem einheitlichen Haftungsregime.
Für welche Transporte gilt es?
Nach Artikel 1 des Übereinkommens müssen folgende Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:
- Der Vertrag betrifft eine Güterbeförderung auf der Straße mit Kraftfahrzeug, Anhänger oder Sattelanhänger.
- Die Beförderung erfolgt gegen Entgelt.
- Der Ort der Übernahme und der Ort der Ablieferung liegen laut Vertrag in zwei verschiedenen Staaten.
- Mindestens einer dieser beiden Staaten ist Vertragsstaat des Übereinkommens.
Staatsangehörigkeit und Sitz der Parteien spielen keine Rolle. Eine Lkw-Fahrt von Mersin nach Teheran oder von Istanbul nach Moskau erfüllt diese Voraussetzungen. Ob die Transitländer Vertragsstaaten sind, ändert nichts am Ergebnis. Wird das beladene Fahrzeug ohne Umladung des Gutes auf ein Schiff oder einen Zug verladen, unterliegt die gesamte Beförderung weiterhin der CMR (Art. 2); wie der Fährabschnitt beurteilt wird, behandelt der Beitrag CMR beim Lkw auf dem RoRo-Schiff.
Welche Transporte sind ausgenommen?
- Postbeförderungen nach internationalen Postübereinkommen,
- Beförderungen von Leichen,
- Beförderungen von Umzugsgut.
Darüber hinaus gilt für Beförderungen, deren Abgangs- und Bestimmungsort im selben Land liegen, nicht das Übereinkommen, sondern nationales Recht. In der Türkei ist dies im Türkischen Handelsgesetzbuch (Türk Ticaret Kanunu) geregelt; Einzelheiten im Beitrag CMR im Inlandsverkehr. Befördert ein Unternehmen eigene Ware mit eigenem Fahrzeug, fällt dies ebenfalls nicht darunter, da kein entgeltlicher Beförderungsvertrag vorliegt.
Grundzüge der Frachtführerhaftung
| Thema | Regel | Artikel |
|---|---|---|
| Haftungszeitraum | Verlust, Beschädigung und Verspätung zwischen Übernahme und Ablieferung des Gutes | 17/1 |
| Haftungsbefreiungen | Verschulden des Verfügungsberechtigten, besondere Mängel des Gutes, unvermeidbare Umstände; besondere Gefahren wie offenes Fahrzeug, unzureichende Verpackung, Verladung durch den Absender | 17/2, 17/4 |
| Mängel des Fahrzeugs | Der Frachtführer kann sich nicht auf Mängel seines eigenen Fahrzeugs berufen | 17/3 |
| Entschädigungsgrenze | 8,33 SZR je Kilogramm des fehlenden Rohgewichts | 23/3 |
| Verspätung | Die Entschädigung darf die Fracht nicht übersteigen | 23/5 |
| Schadensanzeige | Bei äußerlich erkennbaren Schäden bei Ablieferung, bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden binnen 7 Tagen (ohne Sonn- und Feiertage) schriftlicher Vorbehalt | 30 |
| Verjährung | 1 Jahr; bei Vorsatz oder gleichstehendem Verschulden 3 Jahre | 32 |
| Zwingender Charakter | Vertragsbestimmungen, die vom Übereinkommen abweichen, sind nichtig | 41 |
Wie die Grenze zum aktuellen Kurs berechnet wird, zeigt der Beitrag Haftungsgrenze von 8,33 SZR mit Beispielen.
Häufige Fehler
- Die CMR für eine Versicherung zu halten. Das Übereinkommen begrenzt die Haftung des Frachtführers; abgesichert wird diese Haftung durch eine gesonderte CMR-Versicherung, die nicht den vollen Warenwert deckt.
- Im Beförderungsvertrag eine niedrigere Haftungsgrenze zu vereinbaren. Solche Klauseln sind nach Artikel 41 nichtig.
- Bei der Ablieferung zu unterschreiben, ohne äußerlich erkennbare Schäden im CMR-Frachtbrief zu vermerken; die Beweislast geht danach auf den Empfänger über.