Lithiumbatterien werden auf der Straße als Gefahrgut der ADR-Klasse 9 befördert. Je nach Batterietyp wird UN 3480, 3481, 3090 oder 3091 gewählt; jeder Batterietyp muss die Prüfungen nach UN 38.3 bestanden haben, und die Versandstücke tragen den Gefahrzettel 9A. Kleine Batterien unterliegen nach Sondervorschrift 188 vereinfachten Regeln, beschädigte Batterien strengeren Verpackungsvorschriften.
Welche UN-Nummer wird gewählt?
Die Auswahl hängt von zwei Fragen ab: Handelt es sich um eine wiederaufladbare Lithium-Ionen- oder eine nicht wiederaufladbare Lithium-Metall-Batterie, und wird sie einzeln oder in bzw. mit einem Gerät versandt?
| UN | Bezeichnung | Beispiel |
|---|---|---|
| 3480 | Lithium-Ionen-Batterien | Ersatzakku, Karton mit Powerbanks |
| 3481 | Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt | Laptop, Akku-Handwerkzeug |
| 3090 | Lithium-Metall-Batterien | Nicht wiederaufladbare Primärzellen |
| 3091 | Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt | Intelligenter Zähler, Medizingerät |
| 3536 | In Güterbeförderungseinheiten eingebaute Lithiumbatterien | Energiespeichersystem im Container |
| 3556 | Fahrzeug mit Lithium-Ionen-Batterieantrieb | Elektroauto |
Mit dem ADR 2025 kamen UN 3551 und 3552 für Natrium-Ionen-Batterien sowie UN 3557 und 3558 für Fahrzeuge mit Lithium-Metall- bzw. Natrium-Ionen-Batterieantrieb hinzu. Die allgemeinen Regeln der Klasse 9 erläutert der Beitrag ADR-Klasse 9.
Welche Voraussetzungen müssen vor dem Transport erfüllt sein?
- Jeder Zellen- und Batterietyp muss die Prüfungen nach Teil III, Unterabschnitt 38.3 des UN-Handbuchs Prüfungen und Kriterien bestanden haben. Die Batterie wird gesondert geprüft, auch wenn ihre Zellen bereits geprüft sind.
- Hersteller und nachfolgende Händler müssen die Prüfungszusammenfassung nach 38.3.5 für die Lieferkette zugänglich machen; in Geräte eingebaute Knopfzellen sind von dieser Pflicht ausgenommen.
- Die Batterien müssen gegen äußeren Kurzschluss geschützt sein, und die Herstellung muss im Rahmen eines Qualitätsmanagementprogramms erfolgen.
- Bei Sendungen, die dem ADR vollständig unterliegen, wird das ADR-Beförderungspapier ausgestellt.
Regeln für Verpackung, Kennzeichnung und Fahrzeug
Versandstücke mit Lithiumbatterien tragen den Gefahrzettel 9A, die Variante des gestreiften Klasse-9-Zettels mit Batteriesymbol. Für UN 3480 gilt die Verpackungsanweisung P903; diese Nummer kann nicht als begrenzte Menge (LQ) befördert werden. Da die Beförderungskategorie 2 ist, kann je Fahrzeug bis 333 kg die Mengenfreistellung nach 1.1.3.6 angewandt werden; oberhalb dieser Grenze sind orangefarbene Tafeln, ein Fahrer mit SRC5-Bescheinigung, schriftliche Weisungen und die vollständige ADR-Ausrüstung erforderlich. Die Berechnungsmethode steht im Beitrag ADR-Beförderungskategorie.
Kleine Batterien: Sondervorschrift 188
Batterien mit höchstens 20 Wh je Zelle und 100 Wh je Batterie bei Lithium-Ionen bzw. höchstens 1 g Lithium je Zelle und 2 g je Batterie bei Lithium-Metall sind unter folgenden Bedingungen von den übrigen Vorschriften des ADR freigestellt: Der Wh-Wert muss auf dem Batteriegehäuse angegeben sein, die Batterien müssen durch eine Innenverpackung gegen Kurzschluss geschützt sein, das Versandstück muss einer Fallprüfung aus 1,2 Metern standhalten und darf bei Sendungen ohne Gerät 30 kg brutto nicht überschreiten. Auf dem Versandstück wird das Lithiumbatterie-Kennzeichen mit rot schraffiertem Rand angebracht. Ausgenommen von diesem Kennzeichen sind nur Versandstücke, die ausschließlich in Geräte eingebaute Knopfzellen enthalten, sowie Versandstücke mit Geräten, die höchstens vier Zellen oder zwei Batterien enthalten, wenn die Sendung nicht mehr als zwei solcher Versandstücke umfasst.
Rechenbeispiel: Eine Zelle mit 3,6 V und 3.000 mAh ergibt 3,6 × 3 = 10,8 Wh und bleibt damit unter der Grenze von 20 Wh.
Beschädigte, defekte und Altbatterien
- Sondervorschrift 376: Batterien, die ausgelaufen sind, entgast haben, mechanisch beschädigt sind oder vor dem Transport nicht diagnostiziert werden können, werden nach P908 oder LP904 verpackt.
- Kritisch beschädigte Batterien: Batterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu schnellem Zerfall neigen, Flammen oder gefährliche Wärme entwickeln können, werden nach P911 oder LP906 befördert und in die Beförderungskategorie 0 eingestuft; eine Freistellung gilt nicht.
- Sondervorschrift 377: Zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelte Batterien können nach P909 versandt werden, eine Prüfung nach 38.3 ist nicht erforderlich. Die Versandstücke werden mit „LITHIUM BATTERIES FOR DISPOSAL“ oder „LITHIUM BATTERIES FOR RECYCLING“ gekennzeichnet.
In Fahrzeuge eingebaute Batterien
Wird ein Elektroauto als Ladung auf einem Lkw befördert, fällt es unter UN 3556. Sind die Bedingungen der Sondervorschrift 666 erfüllt, ist es von den übrigen Vorschriften des ADR freigestellt; wird das Fahrzeug in einer Kiste versandt, ist die Kennzeichnung und Bezettelung der Kiste vor der Verladung zusätzlich anhand des ADR-Textes zu prüfen. Bei beschädigten Fahrzeugen gilt Sondervorschrift 667: Beeinträchtigt der Schaden die Sicherheit der Batterie erheblich, wird die Batterie ausgebaut und nach Sondervorschrift 376 befördert.
Wie unterstützt Voltim Global dabei?
Bei Batteriesendungen im Rahmen der Gefahrgutbeförderung (ADR) fordert Voltim Global zunächst die Prüfungszusammenfassung und den Wh-Wert an; UN-Nummer, Anwendbarkeit einer Freistellung und Fahrzeugausrüstung werden anhand dieser beiden Angaben festgelegt.