Explosivstoffe der ADR-Klasse 1 werden in zugelassenen Verpackungen entsprechend Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe des Stoffes, je nach Menge mit Fahrzeugen des Typs EX/II oder EX/III, von Fahrern mit Aufbauschulung für Klasse 1 und auf Grundlage eines Sicherungsplans befördert. In der Türkei sind zusätzlich zu den ADR-Vorschriften eine Beförderungsgenehmigung der Polizei oder der Gendarmerie und – für alle Explosivstoffe außer 1.4S – eine TMFB vorgeschrieben.
Welche Stoffe umfasst Klasse 1?
Klasse 1 umfasst Sprengstoffe für Bergbau und Bauwesen, Zünder und Sprengkapseln, Schwarzpulver, Munition, Feuerwerkskörper und Signalfackeln. Kriterium für die Zuordnung ist, dass der Stoff durch chemische Reaktion Gase mit einer Geschwindigkeit und Temperatur erzeugen kann, die die Umgebung schädigen. Das ADR schreibt vor, dass die Klassifizierung von Stoffen der Klasse 1 von der zuständigen Behörde genehmigt wird; der Absender darf sie nicht eigenständig vornehmen.
Was sagen Unterklassen und Verträglichkeitsgruppen aus?
| Unterklasse | Art der Gefahr | Beispiel |
|---|---|---|
| 1.1 | Massenexplosionsgefahr | TNT (UN 0209, 1.1D) |
| 1.2 | Gefahr durch Splitter und Wurfstücke, keine Massenexplosionsgefahr | Bestimmte Munitionsarten |
| 1.3 | Feuergefahr sowie geringe Explosions- oder Wurfstückgefahr | Großfeuerwerk (UN 0335, 1.3G) |
| 1.4 | Keine bedeutende Gefahr, Wirkung auf das Versandstück beschränkt | Patronen für Handfeuerwaffen (UN 0012, 1.4S) |
| 1.5 | Sehr unempfindliche Stoffe mit Massenexplosionsgefahr | Sprengstoff Typ B (UN 0331, 1.5D) |
| 1.6 | Extrem unempfindliche Gegenstände | UN 0486 (1.6N) |
Zur Unterklasse kommt einer von dreizehn Buchstaben von A bis S hinzu: die Verträglichkeitsgruppe. Der Klassifizierungscode wie 1.1D oder 1.4S legt fest, welche Explosivstoffe in dieselbe Verpackung und dasselbe Fahrzeug geladen werden dürfen. So dürfen beispielsweise Zünder der Gruppe B und Sprengstoffe der Gruppe D ohne besonderes Abteil nicht im selben Fahrzeug befördert werden. Die vollständigen Regeln finden Sie im Beitrag Zusammenladeverbote.
Welche Anforderungen gelten für Fahrzeug und Menge?
Beförderungseinheiten für Explosivstoffe werden nach ADR 9.3 als EX/II oder EX/III zugelassen. EX/III erlaubt mit geschlossenem, wärmegedämmtem und feuerbeständigem Aufbau höhere Mengen. Nach ADR 7.5.5.2 ist die Nettoexplosivstoffmasse der Unterklasse 1.1 im EX/II-Fahrzeug auf 1.000 kg und im EX/III-Fahrzeug auf 16.000 kg begrenzt. Die Unterschiede der Fahrzeugtypen erläutert der Beitrag FL, AT, EX/II und EX/III.
Auch die Freistellungsgrenzen sind enger als bei anderen Klassen. Nach ADR 1.1.3.6 gehören die Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5 zur Beförderungskategorie 0 oder 1; die Freistellungsgrenze liegt bei 0 bzw. 20 kg Nettoexplosivstoffmasse. Produkte 1.4B–1.4G sowie 1.6N fallen in Kategorie 2 (333 kg); für 1.4S in Kategorie 4 gibt es keine Mengenbegrenzung. Deshalb werden selbst kleine Mengen häufig unter vollständiger Anwendung des ADR befördert.
Warum sind Sicherungsplan und Überwachung vorgeschrieben?
Der Großteil der Explosivstoffe steht in ADR 1.10 auf der Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial. Für diese Güter erstellen Beförderer, Absender und die übrigen Beteiligten einen schriftlichen Sicherungsplan: Verantwortlichkeiten, Sicherungsschulung des Personals, Fahrzeugverfolgung, Pausen- und Parkplätze, Meldung von Vorfällen. Das Fahrzeug wird unterwegs nicht unbeaufsichtigt gelassen und nur in einem gesicherten Lager oder auf einem geschützten Gelände abgestellt.
Welche zusätzlichen Genehmigungen sind in der Türkei erforderlich?
- TMFB: Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Tehlikeli Maddelerin Karayoluyla Taşınması Hakkında Yönetmelik) verlangt von Unternehmen, die mit Stoffen der Klasse 1 außer 1.4S arbeiten, unabhängig von der Menge eine TMFB.
- Beförderungsgenehmigung: Nach Artikel 53 der Verordnung über nicht dem Staatsmonopol unterliegende Explosivstoffe ist für jede Beförderung ab Werk, Zoll oder Lager eine Bescheinigung der örtlichen Polizeibehörde einzuholen, wo es keine gibt, bei der Gendarmerie des Landkreises.
- Einfuhr und Transit: Vor der Beförderungsgenehmigung ist eine Erlaubnis des Innenministeriums (İçişleri Bakanlığı) erforderlich.
- Route und Begleitung: Bei Beförderungen über 300 kg werden der zu nutzende Fahrweg und die Übernachtungsorte in der Genehmigung festgelegt; die Beförderung erfolgt unter Aufsicht einer fachkundigen und erfahrenen Person.
- Nach der Zustellung: Die Bescheinigung wird innerhalb von 48 Stunden nach der Beförderung bei der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle am Bestimmungsort abgegeben.
Die Verordnung verbietet außerdem – abgesehen von bestimmten Lagertransporten über kurze Distanzen – die gemeinsame Beförderung von Dynamit, Schwarzpulver und Sprengkapseln im selben Fahrzeug. Im Konvoi ist zwischen den Fahrzeugen ein Abstand von mindestens 80 Metern einzuhalten, Übernachtungen erfolgen möglichst außerhalb von Ortschaften auf Gelände, das im Umkreis von mindestens 200 Metern frei ist, und jedes Fahrzeug führt mindestens zwei Feuerlöscher mit.
Häufige Fehler
- Produkte der Gruppe 1.4S für völlig freigestellt halten; Kennzeichnungs-, Verpackungs- und Dokumentenvorschriften gelten weiterhin.
- Zünder und Sprengstoff in dasselbe Abteil laden.
- Die Beförderungsgenehmigung erst am Verladetag beantragen; bei Einfuhr und Transit braucht die Ministeriumserlaubnis Zeit.
- Tunnelbeschränkungen nicht in die Routenplanung einbeziehen.
Wie unterstützt Voltim Global Sie dabei?
Im Rahmen des Gefahrgutservice (ADR) von Voltim Global werden Güter der Klassen 1 bis 9 mit Partnern geplant und befördert, die über die erforderlichen ADR-Bescheinigungen und Fahrzeugzulassungen verfügen. Bei Explosivstofftransporten müssen Genehmigungsunterlagen, EX-Fahrzeugtyp und Route vor dem Verladetermin feststehen; bei Einfuhr und Transit wird auch die Erlaubnis des Innenministeriums in diesen Zeitplan eingeplant.
Häufige Fragen
Darf ein mit Explosivstoffen beladenes Fahrzeug durch Tunnel fahren?
Welche Bescheinigung muss ein Fahrer für Explosivstoffe vorweisen?
Welche Regeln gelten für die Beförderung von Feuerwerkskörpern?
Quellen
- UNECE – ADR 2025, Band I (2.2.1 Klasse 1, 1.10 Sicherung, Tabelle A)
- UNECE – ADR 2025, Band II (7.5.5.2, 8.2, 9.3 EX/II und EX/III)
- Tekel Dışı Bırakılan Patlayıcı Maddelerle Av Malzemesi ve Benzerlerinin Üretimi, İthali, Taşınması… Tüzüğü (RG 29.09.1987/19589)
- Tehlikeli Maddelerin Karayoluyla Taşınması Hakkında Yönetmelik