U-ETDS (Ulaştırma Elektronik Takip ve Denetim Sistemi, elektronisches Verkehrsüberwachungs- und Kontrollsystem) ist das elektronische System, über das das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (Ulaştırma ve Altyapı Bakanlığı) von Unternehmen mit Berechtigungsschein Daten zu Fahrten, Fahrzeugen, Fahrern, Fahrgästen und Ladung erhebt. Im Gütertransport müssen Inhaber der Berechtigungen C3, K1, K3, L1, L2, N1 und N2 sowie beim Transport von Gefahrgut auch Inhaber von C1 und K2 die Meldung bis zum Beginn der Beförderung abgeben.
Welche Daten erfasst U-ETDS?
Rechtsgrundlage des Systems ist die im Amtsblatt (Resmî Gazete) Nr. 30295 vom 8. Januar 2018 veröffentlichte Straßentransportverordnung (Karayolu Taşıma Yönetmeliği, KTY). Die Verordnung definiert U-ETDS als System, in dem die vom Ministerium festgelegten Daten der nach Gesetz und Verordnung tätigen Unternehmen gespeichert werden und das bei Bedarf mit anderen Behörden geteilt werden kann. Im Gütertransport werden vor allem folgende Daten übermittelt:
- Name oder Firma von Absender und Empfänger, türkische Identitäts- bzw. Steuernummer, bei Ausländern Staatsangehörigkeit und Passnummer, Anschrift
- Angaben aus dem Beförderungsdokument (ohne Frachtentgelt): Lade- und Entladeort, Art und Menge der Ladung
- Kennzeichen des Fahrzeugs und Angaben zum eingesetzten Fahrer
Wer ist meldepflichtig?
KTY Art. 40/6 wurde mit der Änderung vom 15. Mai 2025 neu gefasst. Nach dem aktuellen Wortlaut sind folgende Inhaber meldepflichtig:
| Berechtigungsschein | Tätigkeit | U-ETDS-Ladungsmeldung |
|---|---|---|
| K1 | Gewerblicher Inlandsgütertransport | Bis zum Beginn der Beförderung |
| K3, C3 | Gewerbliche Umzugsgutbeförderung | Bis zum Beginn der Beförderung |
| L1, L2 | Logistikbetrieb | Bis zum Beginn der Beförderung |
| N1, N2 | Betrieb eines Speditionslagers | Bis zum Beginn der Beförderung |
| C1, K2 | Werkverkehr (eigene Ladung) | Nur bei Gefahrguttransporten |
Die Berechtigungen C2 (gewerblicher internationaler Gütertransport) und R1/R2 (Organisation von Transportgeschäften) stehen nicht in der aktuellen Liste von Art. 40/6. Die Inhaber dieser Berechtigungen müssen jedoch nach Art. 40/5 die Angaben zu Absender und Empfänger vollständig und korrekt erfassen; andernfalls werden 5 Verwarnungspunkte vergeben. Da das Ministerium zur Anwendung dieses Absatzes gesonderte Regelungen erlassen kann, sollten die Bekanntmachungen verfolgt werden.
Wann und wie wird gemeldet?
- Fahrt planen: Kennzeichen, Fahrer, Absender, Empfänger und Ladungsangaben werden vor der Beladung festgelegt.
- Datensatz übermitteln: Die Übermittlung erfolgt manuell über die U-ETDS-Weboberfläche des Ministeriums oder per Webservice-Integration, also automatisch aus der Transportmanagement-Software des Unternehmens. Das Prinzip der Integration erläutert der Beitrag API-Integration in der Logistik.
- Fahrerdaten festschreiben: Nach dem am 15. Mai 2025 eingefügten Art. 32/4 sind die Fahrerdaten spätestens bis zum Beginn der Meldepflicht einzugeben und dürfen außer bei höherer Gewalt nicht geändert oder storniert werden. Derselbe Fahrer darf nicht im selben Zeitraum für zwei verschiedene Fahrten eingetragen werden.
- Beförderung beginnt: Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Ladungsmeldung abgeschlossen sein.
Da ein großer Teil der an U-ETDS übermittelten Daten auch in elektronischen Dokumenten wie dem e-Lieferschein (e-İrsaliye) und dem e-CMR enthalten ist, verringert die Pflege der Quelldaten in einem einzigen System Fehler.
Was passiert, wenn keine Meldung erfolgt?
Die Sanktion erfolgt über „Verwarnungspunkte“ (uyarma; KTY Art. 69/8). Werden im Gütertransport gar keine Daten übermittelt, gibt es für jede Fahrt 20 Verwarnungspunkte, bei fehlenden Ladungsangaben 10 und bei fehlenden Fahrerangaben 10; für jedes fehlende oder falsche Feld wird 1 Punkt vergeben (höchstens 10 je Beförderung). Gar nicht eingegebene Fahrerdaten führen zu 10, nachträglich geänderte zu 5 und die Eintragung desselben Fahrers für sich überschneidende Fahrten zu 30 Verwarnungspunkten. Verwarnungspunkte können durch Zahlung der Gebühr nach Anhang 1 getilgt werden; erreichen die nicht getilgten Punkte 500 und werden sie nicht innerhalb von 15 Tagen abgebaut, wird die Tätigkeit des Berechtigungsscheins vorübergehend ausgesetzt (Art. 70/3).
Häufige Fehler
- Eingabe der Meldung erst nach der Abfahrt des Fahrzeugs
- Meldung eines Kennzeichens, das nicht im Fahrzeugverzeichnis des Berechtigungsscheins eingetragen ist
- Unvollständige Angabe der Steuernummer oder Anschrift des Empfängers
- Eintragung eines kurzfristigen Fahrerwechsels ins System ohne höhere Gewalt
Wie unterstützt Voltim Global Sie dabei?
Voltim Global arbeitet mit der Berechtigung als Organisator von Transportgeschäften (Taşıma İşleri Organizatörü, TIO) Nr. IST.U-NET.TİO.33.10568 des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur (gültig bis 27.03.2031). Bei Sendungen im internationalen Straßentransport ist die verbindliche Festlegung von Kennzeichen, Fahrer und Empfängerangaben vor der Beladung die wichtigste Maßnahme gegen Meldefehler.