Das Zolllagerverfahren (antrepo rejimi) ist ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, das es ermöglicht, ausländische Waren, die sich noch nicht im zollrechtlich freien Verkehr befinden, ohne Zahlung der Einfuhrabgaben unter zollamtlicher Überwachung in einem Zolllager zu lagern. Die Ware wird mit einer Zolllageranmeldung in das Verfahren übergeführt, die Abgaben bleiben ausgesetzt; beim Ausgang wird zwischen Überführung in den freien Verkehr, Wiederausfuhr, Versandverfahren oder Übergang in ein anderes Verfahren gewählt.
Der rechtliche Rahmen des Zolllagerverfahrens
Das Zolllagerverfahren ist in den Artikeln 93–107 des türkischen Zollgesetzes Nr. 4458 (Gümrük Kanunu) geregelt und gehört zu den im Gesetz aufgeführten Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung; die übrigen sind die aktive Veredelung, die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung, die vorübergehende Verwendung und die passive Veredelung. Die Durchführungsbestimmungen enthält die Zollverordnung (Gümrük Yönetmeliği). Der Kern des Verfahrens: Die Ware befindet sich physisch in der Türkei, gilt aber in Bezug auf Abgaben und handelspolitische Maßnahmen noch nicht als eingeführt.
Das Verfahren steht zwei Arten von Waren offen: ausländischen Waren, die sich nicht im freien Verkehr befinden, und Waren des freien Verkehrs, die in ein Zolllager verbracht werden, um ausfuhrbezogene Maßnahmen in Anspruch zu nehmen. Der Lagerort selbst wird im Beitrag Was ist ein Zolllager? erläutert.
Welche Vorteile bietet das Verfahren dem Importeur?
- Abgabenaufschub: Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (KDV) werden erst fällig, wenn die Ware aus dem Zolllager entnommen wird. Der Cashflow lässt sich am Verkauf ausrichten.
- Teilentnahmen: Eine Containerladung kann auf einmal eingeführt und je nach Bedarf in Teilmengen in den freien Verkehr übergeführt werden.
- Entscheidungsspielraum: Ob die Ware in der Türkei verkauft oder in ein Drittland versandt wird, kann später entschieden werden.
- Flexible Lagerdauer: Nach den Vorschriften ist die Verweildauer der Ware im Zolllager grundsätzlich unbegrenzt; für verderbliche Waren kann die Zollverwaltung eine Frist festlegen.
Wie läuft das Verfahren Schritt für Schritt ab?
- Ankunft und vorübergehende Verwahrung: Die Ware wird mit einer summarischen Anmeldung bei der Zollstelle gestellt und wartet im Zollbereich oder in einem Verwahrungslager.
- Zolllageranmeldung: Für die Ware wird eine Zolllageranmeldung registriert; je nach Lagertyp gibt der Lagerhalter oder der Einlagerer die Anmeldung ab. Zum Verfahren siehe den Beitrag Wie wird eine Zolllageranmeldung abgegeben?.
- Einlagerung und Bestandsbuchung: Die Ware wird in der Bestandsbuchhaltung des Zolllagers erfasst; Menge und Warenbeschreibung müssen mit der Anmeldung übereinstimmen.
- Lagerung und Behandlung: Mit Genehmigung der Zollverwaltung darf die Ware üblichen Behandlungen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung oder der Vorbereitung des Verkaufs dienen, etwa Sortieren, Umpacken oder Etikettieren.
- Beendigung des Verfahrens: Mit einer neuen Anmeldung erhält die Ware eine andere zollrechtliche Bestimmung.
Auf welchen Wegen verlässt die Ware das Zolllager?
| Ausgangsweg | Was geschieht? | Abgaben |
|---|---|---|
| Überführung in den freien Verkehr | Die Ware gilt in der Türkei als eingeführt; in der Praxis wird eine Anmeldung mit dem Verfahrenscode 4071 abgegeben | Zahlung zu Satz und Kurs am Tag der Registrierung |
| Wiederausfuhr | Die Ware verlässt das türkische Zollgebiet | Keine Zahlung |
| Versandverfahren (Transit) | Die Ware wird unter Zollüberwachung zu einer anderen Zollstelle oder ins Ausland befördert | Bleiben gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt |
| Anderes wirtschaftliches Zollverfahren | z. B. Übergang in die aktive Veredelung | Es gelten die Bestimmungen des neuen Verfahrens |
Nach Registrierung der neuen Anmeldung müssen die Zollformalitäten innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen werden. Das Szenario eines Verkaufs in ein Drittland wird im Beitrag Wiederausfuhr aus dem Zolllager mit Beispielen erläutert.
Wer trägt die Verantwortung?
Zolllager werden in öffentliche (Typ A, B, F) und private (Typ C, D, E) Lager unterschieden. Im Lager vom Typ A haftet der Lagerhalter für die Einfuhrabgaben der Ware; bei Typ B haftet der Einlagerer; Typ F wird von der Zollverwaltung betrieben. In privaten Zolllagern sind Lagerhalter und Einlagerer dieselbe Person. Für Fehlmengen im Bestand werden Abgaben und Strafen von der verantwortlichen Person gefordert. Bei der Auswahl eines Zolllagers sollten Lagertyp und Vertragsbedingungen daher stets gemeinsam geprüft werden.
Häufige Fehler
- Das Zolllager wie ein gewöhnliches Lager behandeln und Behandlungen ohne Genehmigung vornehmen.
- Bei Teilentnahmen Anmeldung und Bestandsbuchung nicht abgleichen.
- Änderungen der Abgabensätze und Wechselkursdifferenzen nicht in die Kostenkalkulation einbeziehen.
Wie unterstützt Voltim Global Sie dabei?
Voltim Global wickelt im Rahmen der Leistungen Zolllager- und Lagerabwicklung sowie Zollabwicklung die Anmeldungen für die Überführung in das Verfahren, für Teilentnahmen und für die Wiederausfuhr über unsere Vertragszollagenten in einem einheitlichen Vorgang ab. Werden Transport und Zolllagerschritte im selben Team geplant, lassen sich Entnahmeanmeldung und physische Auslieferung leichter im selben Zeitplan abstimmen.